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   RG, 22.03.1924 - IV 566/23   

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https://dejure.org/1924,185
RG, 22.03.1924 - IV 566/23 (https://dejure.org/1924,185)
RG, Entscheidung vom 22.03.1924 - IV 566/23 (https://dejure.org/1924,185)
RG, Entscheidung vom 22. März 1924 - IV 566/23 (https://dejure.org/1924,185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Kann der Nebenintervenient, auch wenn er gemäß § 69 ZPO. als Streitgenosse der von ihm unterstützten Partei gilt, ein zu deren Gunsten ergangenes Urteil dem Gegner mit der Wirkung zustellen, daß dadurch die Rechtsmittelfrist auch für und gegen die unterstützte Partei ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 108, 132
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • BGH, 10.10.1984 - IVb ZB 23/84

    Begriff der streitgenössischen Nebenintervention; Beitritt des als außerehelicher

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  • BGH, 30.05.1967 - Ia ZB 24/65

    Landwirtschaftliches Ladegerät - Feststellung der Unwirksamkeit eines

    Eine streitgenössische Nebenintervention liegt daher vor, wenn zwischen dem Nebenintervenienten und der Gegenpartei ein Rechtsverhältnis besteht, für welches die Entscheidung des Hauptprozesses von Wirksamkeit ist, sei es, weil der Nebenintervenient zu den Personen gehört, für oder gegen welche das Urteil über die Parteien des Rechtsstreites hinaus Rechtskraft wirkt oder sonst wirksam ist, z.B. für die Zwangsvollstreckung, sei es, weil das Urteil eine für und gegen alle wirkende Rechtsgestaltung (vgl. dazu RGZ 108, 132, 133 sowie Nikisch, Zivilprozeßrecht 1950, S. 448) herbeiführt (so zutreffend Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts 8. Aufl. § 46 IV 2 a).
  • BGH, 07.11.1974 - VII ZR 30/72

    Anforderungen an die Auslegung eines Architektenvertrages - Verjährung der

    Zwar braucht im allgemeinen das Haupturteil (nach insoweit einhelliger Auffassung) nur dem streitgenössischen Streithelfer zugestellt zu werden (RGZ 108, 132, 135; Stein/Jonas a.a.O. § 69 Anm. I 2; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 69 Anm. 2 B d; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 47 V 2 b); während das bei der unselbständigen Streit hilfe nicht erforderlich ist (seit RGZ 18, 416, 418; 34, 360, 363 ständige Rechtsprechung; ihr folgend Stein/Jonas a.a.O. § 67 Anm. IV 2 mit N. 45; Zöller/Degenhart a.a.O., § 71 Anm. 3; Baumbach/Lauterbach a.a.O. § 71 Anm. 3; Thomas/Putzo, 7. Aufl., § 67 Anm. 2 c; Rosenberg/Schwab a.a.O. § 47 IV 4; a.A. Hellwig System § 92 I 2 a mit N. 1; Nikisch, Zivilprozeßrecht, § 112 III 1).
  • BGH, 26.01.1956 - II ZR 50/54

    Rechtsmittel

    Die von ihm eingelegten Rechtsmittel sind Rechtsmittel der Partei, der er beigetreten ist (RGZ 34, 361; 42, 389; 108, 132; 147, 125; JW 1936, 2798; Stein-Jonas ZPO 18. Aufl. § 67 Anm. II 5 b, § 69 Anm. II 1).
  • BGH, 20.12.1965 - VIII ZR 79/65
    Von diesen bereits vom Reichsgericht aufgestellten Grundsätzen (RGZ 108, 132, 135) abzugehen, besteht daher entgegen der Ansicht der Revision keine Veranlassung.
  • BGH, 07.01.1963 - VII ZR 214/61

    Rechtsmittel

    Es ist auch richtig, daß ein Streithelfer nur die Hauptpartei aus deren Rechten unterstützen, aber keine ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend machen kann und daß ihm solche Ansprüche weder ab- noch zuerkannt werden können (RGZ 108, 132, 134; Wieczorek § 67 A I a, Rosenberg § 46 IV 1 a).
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